Notar Michael Koenig
AG
   

 

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person des Privatrechts. Sie hat einen oder mehrere Gesellschafter (Aktionäre) und ein Grundkapital von mindestens € 50.000,-, welches in Aktien aufgeteilt ist. Für bestimmte Gesellschaften (z.B. Kapitalanlagegesellschaften, Hypothekenbanken) ist ein höheres Grundkapital vorgeschrieben. Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister darf erst erfolgen, wenn

  • Sacheinlagen - soweit solche vereinbart sind - vollständig geleistet sind,
  • ein Agio vollständig eingezahlt ist,
  • mindestens 25 % des geringsten Ausgabebetrages (Nennbetrag oder anteiliger Betrag des Grundkapitals) geleistet sind.

Eine Sicherheit für noch nicht vollständig eingezahlte Beträge ist seit dem Inkrafttreten des MoMiG auch dann nicht erforderlich, wenn die Aktiengesellschaft nur durch eine Person errichtet wird.

Selbstverständlich kann eine Aktiengesellschaft auch durch Umwandlung anderer Unternehmen in die Rechtsform der Aktiengesellschaft entstehen.

Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgegeben werden. Während erstere auf einen bestimmten ganzzahligen Euro-Betrag lauten müssen, haben letztere keinen Nennbetrag. Die Beteiligung der Stückaktien am Grundkapital erhält man, wenn man dieses durch die Anzahl der ausgegebenen Stückaktien dividiert. Der anteilige Betrag darf einen Euro nicht unterschreiten. Die Aktien können als Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden. Inhaberaktien lauten auf den Inhaber. Sie werden wie bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe übertragen. Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden (§ 68 Abs. 1 AktG). Zusätzlich ist die Übergabe der Aktienurkunde erforderlich. Die Mitgliedschaft an der Aktiengesellschaft kann aber auch durch einfache Abtretung übertragen werden. Allerdings verlangt die Rechtsprechung auch in diesem Fall die Übergabe der Aktie. In der Praxis verdrängt die Namensaktie zunehmend die Inhaberaktie. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass Namensaktien unter Angabe des Namens und weiterer Personaldaten in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen sind und die Gesellschaft hierdurch Kenntnis von den an ihr beteiligten Personen erlangen kann, und zum anderen damit, dass an den meisten Wertpapiermärkten in den USA praktisch nur Namensaktien zugelassen sind.
Organe der Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat, der den Vorstand bestellt, diesen überwacht und die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand vertritt, besteht aus mindestens 3 Mitgliedern oder aus einer höheren durch 3 teilbaren Anzahl. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus § 95 AktG und den dort zitierten Spezial-Gesetzen. Der Vorstand, der aus einer oder mehreren Personen besteht, vertritt die Gesellschaft nach außen. Die Hauptversammlung wählt den Aufsichtsrat, entscheidet über Strukturmaßnahmen (insbesondere Satzungsänderungen) und die Gewinnverwendung; Weisungsrechte gegenüber dem Vorstand hat sie nicht.
Ein Hauptvorteil der Aktiengesellschaft gegenüber der GmbH - neben dem (vielleicht) höheren Ansehen - kann in der leichteren Übertragbarkeit der Aktien und den damit verbundenen Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung liegen (bei der GmbH bedarf die Abtretung eines Geschäftsanteils eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages, § 15 Abs. 2 GmbHG). Andere Gründer werden unter Umständen aber gerade Wert darauf legen, dass die Gesellschaftsbeteiligung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übertragen werden kann, weil der Zusammenschluss in der Gesellschaft auf einer persönlichen Beziehung der Gründer beruht.

Insbesondere bei kleineren Gesellschaften ist es ferner problematisch, dass die Aktiengesellschaft zwingend ein weiteres Organ, nämlich den Aufsichtsrat, mit mindestens drei Mitgliedern erfordert. Oftmals wird es bei solchen Gesellschaften auch nicht gewünscht sein, dass die Anteilsinhaber der Geschäftsleitung keine Weisungen erteilen dürfen. Schließlich gilt im Aktienrecht der Grundsatz der Satzungsstrenge: Die Satzung der AG darf von den Vorschriften des AktG nur abweichen, wenn es im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, dass das AktG eine abschließende Regelung enthält (§ 23 Abs. 5 AktG). Die Satzung der Aktiengesellschaft kann daher oftmals nicht an die Bedürfnisse kleiner(er) Unternehmen angepasst werden. Ein weiterer Nachteil der Aktiengesellschaft gegenüber der GmbH, nämlich die zwingend erforderliche Protokollierung aller Hauptversammlungsbeschlüsse in einer notariellen Niederschrift, ist durch Gesetz vom 2.8.1994 etwas abgemildert worden: Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt (§ 130 Abs. 2 S. 3 AktG).
Gleichwohl: In meiner Praxis habe ich das Scheitern vieler kleiner Aktiengesellschaften deshalb erleben müssen, weil die Unternehmen weder innerhalb ihrer Organe noch aufgrund externer Beraterverträge einen qualifizierten Juristen eingebunden hatten, der sie durch das Aktienrecht hätte leiten können.

 

 

 

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