Notar Michael Koenig
Betreuung
   

 

Betreuung

 

Betreuung

Den Sinn einer Betreuungsverfügung kann man nur erfassen, wenn man sich zunächst einmal mit dem Rechtsinstitut der Betreuung auseinandersetzt:

Am 01.01.1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft getreten, welches grundlegende Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch gebracht hat. Bis zum 31.12.1991 gab es die Entmündigung. Ein Entmündigter war immer geschäftsunfähig, und zwar auch dann, wenn er „lichte Momente“ hatte. Einem Entmündigten wurde ein Vormund bestellt. Falls gebrechliche Menschen nur einzelne Angelegenheiten nicht mehr erledigen konnten, so wurde für diese Angelegenheit ein Pfleger bestellt. Das Betreuungsgesetz hat die Entmündigung komplett abgeschafft.

Nunmehr kann ein Betreuer bestellt werden. Zuständig ist das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichts). Bestellt wird ein Betreuer auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen (§ 1896 Abs. 1 BGB). Dritte können also keinen Antrag stellen, sondern die Bestellung eines Betreuers nur anregen. Das Verfahren ist in den §§ 271 ff. FamFG geregelt. Grundsätzlich ist die Anhörung des Betroffenen in der üblichen Umgebung sowie ein Sachverständigengutachten erforderlich. Es entscheidet grundsätzlich (also von wenigen Ausnahmen abgesehen) der Richter, nicht der Rechtspfleger. Nach spätestens sieben Jahren der Betreuerbestellung ist zwingend eine Überprüfung vorgeschrieben. Allerdings erlischt das Amt des Betreuers nicht, wenn diese Frist überschritten wird.

Es gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit, das heißt, ein Betreuer wird nur für solche Angelegenheiten bestellt, die der Betroffene nicht mehr selbst erledigen kann. Die Betreuung kann daher die gesamte Vermögens- und Gesundheitssorge umfassen, sie kann jedoch auch nur für ein einzelnes Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften angeordnet werden.

Gegen den freien Willen des Betroffenen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB).

Bei bloß körperlicher Behinderung darf ein Betreuer nur auf Antrag des Betroffenen (also nicht von Amts wegen) bestellt werden, es sei denn, die körperliche Behinderung führt dazu, dass der Betroffene seinen Willen nicht mehr kundtun kann.

Dem Grundsatz der Erforderlichkeit entsprechend, ist in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich erwähnt, dass eine Betreuung dann nicht angeordnet werden darf, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regelt. Der Bevollmächtigte darf allerdings in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in welcher der Vollmachtgeber untergebracht ist.

Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen im Aufgabenkreis, für den er bestellt wurde. Daneben kann natürlich auch der Betroffene handeln, wenn er geschäftsfähig ist, was nunmehr in jedem Einzelfall und zu jedem Zeitpunkt gesondert geprüft werden muss.

In § 1901 Abs. 2 BGB ist vorgesehen, dass der Betreuer grundsätzlich den Wünschen des Betreuten entsprechen soll.

Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt vom Betreuungsgericht für den Aufgabenkreis des Betreuers angeordnet werden, jedoch nur dann, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt führt dazu, dass Willenserklärungen des Betreuten im Aufgabenkreis des Betreuers nur dann wirksam sind, wenn der Betreuer zustimmt. Es handelt sich also um eine Art „kleine Entmündigung“, die – wie gesagt – jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen angeordnet werden darf.

Am 01.01.1999 ist das erste Betreuungsrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten, welches einige wichtige Änderungen mit sich gebracht hat.

Ein ganz wichtiger Punkt ist, dass mittelbar anerkannt worden ist, dass man eine Vollmacht auch zur Gesundheitsvorsorge erteilen kann. Bis zum 01.01.1999 war dies heftig umstritten und wurde von der (wohl) überwiegenden Meinung abgelehnt. In den §§ 1904 und 1906 BGB ist jetzt jedoch ausdrücklich angeordnet, dass sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte für bestimmte ärztliche, freiheitsentziehende und unterbringungsähnliche Maßnahmen die betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt. Bei ärztlichen Maßnahmen ist diese Genehmigung - von Eilfällen abgesehen - dann erforderlich, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

Durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts ist der Katalog der genehmigungspflichtigen Maßnahmen erweitert worden: Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begündete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

Von den in vorstehenden Absätzen genannten Genehmigungspflichten gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme: Die gerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer oder - falls ein Bevollmächtigter vorhanden ist - zwischen diesem und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff dem festgestellten Willen des Patienten entspricht. Für einen Bevollmächtigten gilt dies aber nur dann, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst.

Betreuungsverfügung

Das rein gesetzliche Verfahren kann man durch eine sogenannte Betreuungsverfügung beeinflussen. Gemäß §§ 1897 Abs. 4 Satz 3 und 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB können vor der Geschäftsunfähigkeit formfrei Erklärungen zur Person des Betreuers sowie Wünsche über die Art und Weise der Durchführung der Betreuung gemacht werden. Gemäß § 1901 c BGB ist jeder, der ein solches Schriftstück in Händen hält, verpflichtet, dieses beim Betreuungsgericht abzuliefern, sobald er davon erfährt, dass ein Verfahren über die Bestellung eines Betreuers eingeleitet worden ist. Das am 01.07.2005 in Kraft getretene zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz hat diese Verpflichtung auch auf Vorsorgevollmachten ausgedehnt. In Nordrhein-Westfalen gibt es - im Gegensatz zu einer Reihe anderer Bundesländer- leider keine Möglichkeit, eine solche Betreuungsverfügung bereits vorab beim Betreuungsgericht zu hinterlegen. Allerdings können auch Betreuungsverfügungen beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (vgl. §§ 78 a ff. BNotO) registriert werden.

Die Wünsche zur Art und Weise der Betreuung können beliebig sein. Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider läuft und dem Betreuer zuzumuten ist (§ 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Neben solchen Wünschen ist es natürlich im Besonderen wichtig, dass die Person des Betreuers benannt werden kann. Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB muss eine benannte Person zum Betreuer bestellt werden, wenn diese zum Betreuer bestellt werden kann und es nicht dem Wohl des Betreuten zuwider läuft. Zum Betreuer bestellt werden kann jede natürliche Person. Diese Person darf jedoch nicht zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung stehen (§ 1897 Abs. 3 BGB).

Selbstverständlich kann eine Betreuungsverfügung mit einer Altersvorsorgevollmacht und/oder mit einer Patientenverfügung kombiniert werden.

 

 

Notar Michael König • 51143 Köln-Porz • Bahnhofstr. 44 • Tel. 02203/955480 • Fax 02203/9554850 • info@notar-koenig.de