Notar Michael Koenig
Erben & Vererben
   

 

Erben & Vererben

  1. Vorbemerkung
  2. Gesetzliche Erbfolge
    1. Verwandtenerbrecht
    2. Erbrecht des Ehe- bzw. Lebenspartners
    3. Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge
    4. Erbrecht adoptierter Kinder
  3. Gewillkürte Erbfolge
    1. Formen letztwilliger Verfügungen
      1. Testament
      2. Erbvertrag
      3. gemeinschaftliches Testament
      4. Auswahlkriterien
    2. Inhalt
      1. Widerruf
      2. Erbeinsetzung
      3. Teilungsanordnung
      4. Vermächtnis
      5. Auflage
      6. Testamentsvollstreckung
    3. Registrierung
  4. Pflichtteilsrecht

I. Vorbemerkung

Ich befasse mich nachfolgend ausschließlich mit dem (bundes-)deutschen Recht, ohne dies an jeder Stelle wieder neu zu betonen. Dieses Recht findet bei Erbfällen bis einschließlich 16.08.2015 auf einen deutschen Staatsangehörigen Anwendung (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), soweit nicht vorrangige Staatsverträge etwas anderes vorsehen. Aber auch ein Ausländer kann nach deutschem Recht beerbt werden, wenn nämlich das Internationale Privatrecht seines Heimatlandes insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände (z.B. Grundstücke) auf das deutsche Recht zurückverweist (Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Ferner kann ein ausländischer Erblasser für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen das deutsche Recht wählen (Art. 25 Abs. 2 EGBGB). Aber auch der Nachlass eines Deutschen kann ganz oder teilweise dem Erbrecht eines fremden Staates unterliegen: Befinden sich nämlich Gegenstände, die dem Erblasser gehörten, in einem anderen Staat als Deutschland und unterliegen sie nach dem Recht des anderen Staates besonderen Vorschriften, dann haben diese besonderen Vorschriften Vorrang (Art. 3 Abs. 3 EGBGB). Viele Staaten haben solche Vorschriften für das in ihrem Staatsgebiet belegene unbewegliche Vermögen (z.B. Frankreich). Ich empfehle Ihnen daher, sich auch in erbrechtlicher und erbschaftssteuerlicher Hinsicht beraten zu lassen, bevor Sie Vermögen (insbesondere Grundbesitz) im Ausland erwerben. Wie Sie den vorangegangenen Sätzen entnehmen können, kann es also durchaus sein, dass ein und derselbe Mensch hinsichtlich verschiedener Nachlassteile nach unterschiedlichen Rechtsordnungen beerbt wird; es tritt eine so genannte Nachlassspaltung ein.

Das vorstehend beschriebene Kollisionsrecht ändert sich bei Erbfällen ab dem 17.08.2015 grundlegend. An diesem Tage trat unter anderem Kapitel III der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (kurz EuErbVO) in Kraft. Die EuErbVO gilt für alle Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks und Irlands (das Vereinigte Königreich gehört nicht mehr zur EU). Hauptanknüpfungspunkt für das auf Erbfälle anwendbare Recht ist ab dem genannten Datum das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch hier sind jedoch Ausnahmen denkbar, z.B. aufgrund einer abweichenden Rechtswahl oder weil der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes offensichtlich eine engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte.

Soweit ich nachfolgend auf das Erbrecht des Ehegatten eingehe, unterstelle ich, dass deutsches Güterrecht gilt. Die Ermittlung des maßgeblichen Güterrechtsstatutes ist natürlich noch schwieriger als die Ermittlung des Erbstatutes, weil die Interessen beider Ehepartner berücksichtigt werden müssen. Aus deutscher Sicht (andere Staaten können dies durchaus anders sehen) unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe jedenfalls dann dem deutschen Recht, wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit hatten (Eheschließung bis zum 28.01.2019) bzw. wenn die Ehegatten nach der Eheschließung beide ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (Eheschließung ab dem 29.01.2019). Ist das deutsche Güterrecht nicht anwendbar, müssen Sie sich beraten lassen. Es würde den Rahmen dieser Informationsseiten sprengen, auch alle anderen Kombinationsmöglichkeiten abhandeln zu wollen.

Schließlich gehe ich nachfolgend davon aus, dass sich im Nachlass kein land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz, kein Hof im Sinne der Höfeordnung und auch keine Beteiligungen an Handels-, insbesondere Personenhandelsgesellschaften befinden; in diesen Fällen können Sonderregeln eingreifen. Einige kurze Hinweise zur Rechtsnachfolge in OHG-Beteiligungen finden sie bei den Erläuterungen zur OHG.

II. Gesetzliche Erbfolge

1. Verwandtenerbrecht

Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen auf (vgl. §§ 1924 ff. BGB). Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) des Verstorbenen. Es folgen:

  • in der zweiten Ordnung die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge,
  • in der dritten Ordnung die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge,
  • in der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge,
  • in der fünften und den weiteren Ordnungen die (noch) entfernteren Voreltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge.

Anders als im Recht der früheren DDR ist die Zahl der Ordnungen nicht begrenzt. Findet sich allerdings überhaupt kein Verwandter mehr, erbt das Land bzw. der Bund (§ 1936 BGB).

Solange auch nur ein einziger Mensch in einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, sind alle Verwandten aus den nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen.

Innerhalb der ersten Ordnung erben Kinder zu gleichen Teilen. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Enkel werden daher nicht Erbe, wenn das die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil lebt. An die Stelle eines weggefallenen Kindes treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge.

In der zweiten Ordnung erben die Eltern zu gleichen Teilen, wenn beide leben. Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten an seine Stelle seine Abkömmlinge nach den Regeln, die für die erste Ordnung gelten. Sind solche nicht vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein.

In der dritten Ordnung erben die Großeltern zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternteil verstorben, treten an seine Stelle die Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge in der ersten Ordnung. Sind solche nicht vorhanden, tritt an die Stelle des weggefallenen Großelternteils der andere Teil dieses Großelternpaares, ersatzweise dessen Abkömmlinge. Sind beide Teile eines Großelternpaares verstorben und sind auch keine Abkömmlinge von ihnen vorhanden, so erbt das andere Großelternpaar, ersatzweise dessen Abkömmlinge.

Ab der vierten Ordnung bringt der Gesetzgeber etwas Abwechslung ins Spiel, um die Auffindung der Erben zu erleichtern und die weitere Zersplitterung des Nachlasses zu verhindern (was selbstverständlich vereinzelte Stimmen auf den Plan gerufen hat, die dies für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Erbrechtsgarantie - Art. 3 und 14 GG - halten): Es wird nicht mehr nach Stämmen, sondern nach dem Prinzip des Nächstverwandten vererbt. Leben Urgroßeltern, erben sie zu gleichen Teilen. Ein einziges Urgroßelternteil würde Alleinerbe. Leben Urgroßeltern nicht mehr, so erbt derjenige ihrer Abkömmlinge, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte zu gleichen Teilen. Man muss sich in diesen Fällen also einen Stammbaum aufzeichnen und die Anzahl der vermittelnden Geburten zählen.

2. Erbrecht des Ehe- bzw. Lebenspartners

War der Erblasser bei seinem Tode verheiratet oder hatte er eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) begründet, so erben Ehepartner bzw. Lebenspartner neben den Verwandten (§ 1931 BGB, § 10 LPartG). Das Erbrecht des Ehegatten ist allerdings ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Gleiches gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen (vgl. §§ 1314 ff. BGB), und den Antrag gestellt hatte (§ 1933 S. 1 und 2 BGB). Ähnliches gilt für den Lebenspartner: Sein Erbrecht ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, oder der Erblasser einen Antrag gestellt hatte, die Lebenspartnerschaft aufzuheben, weil die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für ihn eine besondere Härte wäre, und zwar aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, und der Antrag begründet war (§§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 2 LPartG).

Kommen Ehe- oder Lebenspartner als Erben in Betracht, empfiehlt es sich, zunächst deren Erbquote zu ermitteln; der Rest wird an die Verwandten - wie oben beschrieben - verteilt.

Der Ehe- bzw. Lebenspartner erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu 1/4 Anteil, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zu 1/2 Anteil. Treffen mit Großeltern auch Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Partner neben seiner Hälfte auch den Anteil, der eigentlich den Abkömmlingen der Großeltern zufallen würde. Sind keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden, erbt der Partner allein. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und wird der Erblasser neben dem Partner auch von ein oder zwei Kindern beerbt, so erben der Partner und die Kinder zu gleichen Teilen. Lebte der Erblasser hingegen in Zugewinngemeinschaft, wird der Ausgleich des Zugewinns pauschal dadurch durchgeführt, dass sich sein Erbteil um 1/4 erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB ggfs. mit § 6 S. 2 LPartG). Der Partner wird also neben Abkömmlingen zu 1/2, neben Erben der ersten Ordnung oder neben Großeltern - wenn beide leben - zu 3/4 Anteil Erbe.

3. Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge

Bei den Abkömmlingen sind einige Besonderheiten zu beachten.

Die in einer bestehenden Ehe geborenen leiblichen Kinder (eheliche Kinder) sind immer erbberechtigt. Bei den außerhalb einer bestehenden Ehe geborenen Kindern (nichteheliche Kinder) gilt für die Beteiligung am Nachlass der Mutter das Gleiche.

Hinsichtlich der Beteiligung am Nachlass des Vaters hat der EGMR am 28.05.2009 entschieden, dass der Ausschluss der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater menschenrechtswidrig ist.

Auf diese Entscheidung hat der deutsche Gesetzgeber mit dem zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder ... vom 12.04.2011 (BGBl.I, S. 615) reagiert: Bei Erbfällen ab dem 29.05.2009 wird das nichteheliche Kind den ehelichen Kindern gleichgestellt.

Aber auch bei Erbfällen vor dem 29.05.2009 ist der inzwischen häufigste Fall zum Glück einfach: Bei Erbfällen ab dem 01.04.1998 wird das nichteheliche Kind dem ehelichen gleichgestellt, wenn es ab dem 01.07.1949 geboren wurde.

Im Übrigen muss aufgrund diverser Gesetzesänderungen und Übergangsregelungen sowie der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten genau unterschieden werden, wobei ich mich nachfolgend an der ganz überwiegenden Meinung orientiere, die allerdings nicht ganz unbestritten ist:

1. Erbfälle vor dem 03.10.1990

a. Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in den alten Bundesländern

aa. Erbfall vor dem 01.07.1970

Das nichteheliche Kind bekommt nichts.

bb. Erbfall ab dem 01.07.1970

Wurde das nichteheliche Kind vor dem 01.07.1949 geboren, bekommt es nichts. Wurde es ab dem genannten Datum geboren, wird es wie ein eheliches Kind Erbe, es sei denn, es würde mit ehelichen Abkömmlingen oder mit der Ehefrau seines Vaters in einer Erbengemeinschaft zusammentreffen. Im zuletzt genannten Fall wird das Kind nicht Erbe und erhält stattdessen einen Geldanspruch gegen den Erben in Höhe des Wertes des Erbteils, den es als eheliches Kind zu beanspruchen hätte (Erbersatzanspruch).

b. Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern

aa. Erbfall vor dem 01.04.1966

Das nichteheliche Kind bekommt nichts.

bb. Erbfall ab dem 01.04.1966, aber vor dem 01.01.1976

Das nichteheliche Kind kann unter den Voraussetzungen des § 9 EGFGB der ehemaligen DDR in der vom 01.04.1966 bis 01.01.1976 gültigen Fassung Miterbe werden.

cc. Erbfall ab dem 01.01.1976

Das nichteheliche Kind ist dem ehelichen unabhängig vom Datum seiner Geburt gleichgestellt.

2. Erbfälle ab dem 03.10.1990 bis zum 28.05.2009

a. Erblasser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort am 03.10.1990 in den alten Bundesländern

aa. Erbfall vor dem 01.04.1998

wie vor 1.a.bb.

bb. Erbfall ab dem 01.04.1998, aber vor dem 29.05.2009

Wurde das nichteheliche Kind vor dem 01.07.1949 geboren, bekommt es nichts. Wurde es ab dem genannten Datum geboren, wird es wie ein eheliches Kind Erbe.

b. Erblasser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort am 03.10.1990 in den neuen Bundesländern

wie vor 1.b.cc.

3. Mischfälle

Bei einem Erbfall ab dem 01.01.1976 und vor dem 03.10.1990 kann es zu einer Nachlassspaltung kommen, weil die ehemalige DDR mit Wirkung ab dem 01.01.1976 in § 25 Abs. 2 Rechtsanwendungsgesetz für Grundstücke im Gebiet der DDR ihr Recht für anwendbar erklärt hat. In einem solchen Fall müssen Sie die obige Auflistung daher doppelt prüfen und für DDR-Grundstücke jeweils die Absätze auswählen, die sich mit der Erbfolge einer Person befassen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern hatte. Das kann zu dem Ergebnis führen, dass das nichteheliche Kind bei den DDR-Grundstücken (Mit-)Erbe wird, im Übrigen aber leer ausgeht bzw. nur einen Erbersatzanspruch geltend machen kann.

4. Erbrecht adoptierter Kinder

Auch bei adoptierten Kindern sind Besonderheiten zu beachten:

1. Adoptionen ab dem 01.01.1977

a. Wird das Kind als Minderjähriger angenommen oder angeordnet, dass sich die Wirkungen einer Volljährigenadoption nach den Vorschriften über die Minderjährigenannahme richten (§ 1772 BGB), erhält das Kind in vollem Umfang die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 BGB). Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten erlischt (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB). Nimmt allerdings ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein (§ 1755 Abs. 2 BGB). Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den Verwandten des anderen Elternteils bleibt allerdings bestehen, wenn das andere Elternteil die elterliche Sorge hatte und verstorben ist (§ 1756 Abs. 2 BGB). Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert (z.B. Onkel und Tante), erlischt nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu seinen Eltern, mit seinen Großeltern, Urgroßeltern usw. bleibt es verwandt.

b. Bei einer Volljährigenadoption, bei der nicht angeordnet wird, dass sich ihre Wirkungen nach den Vorschriften über die Minderjährigenannahme richten sollen, wird der Angenommene nur Kind des Annehmenden, mit dessen anderen Verwandten wird es nicht verwandt (§ 1770 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Verwandtschaftsverhältnis mit seinen leiblichen Verwandten bleibt bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB).

2. Adoptionen vor dem 01.01.1977 (vgl. Art. 12 § 2 des Adoptionsgesetzes vom 02.07.1976)

a. War das Kind am 01.01.1977 achtzehn Jahre alt, bleibt es bei der früheren Regelung: Das Kind hat die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden und beerbt diesen, sofern das Erbrecht im Annahmevertrag nicht ausgeschlossen wurde. Das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten bleibt bestehen. Mit den Verwandten des Annehmenden wird es nicht verwandt. Der Annehmende beerbt das Kind nicht.

b. War das Kind am 01.01.1977 noch nicht achtzehn Jahre alt, bleibt es für Erbfälle bis zum 31.12.1977 beim vorstehend unter a. wiedergegebenen alten Recht; danach gilt grundsätzlich das unter 1.a. beschriebene neue Recht. Ein Ausschluss des Erbrechts im Annahmevertrag verliert seine Wirkung. Allerdings konnten ein Annehmender, das Kind, ein leiblicher Elternteil eines ehelichen Kindes oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes bis zum 31.12.1977 gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg erklären, dass das neue Recht nicht angewandt werden soll. Wurde eine solche Erklärung rechtzeitig abgegeben, bleibt es bei der früheren Regelung (s.o. unter a.).

III. Gewillkürte Erbfolge

1. Formen letztwilliger Verfügungen

Gefällt Ihnen die gesetzliche Erbfolge nicht, so ist es Ihr grundgesetzlich verbrieftes Recht (Art. 14 Abs. 1 GG), etwas anderes anzuordnen. Das Gesetz stellt Ihnen hierzu verschiedene Formen zur Verfügung, nämlich das Testament, den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament.

a. Testament

Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen (§ 1937 BGB), welche nur persönlich errichtet werden kann (§ 2064 BGB). Jede Vertretung ist mithin ausgeschlossen. Testamente können in „ordentlicher“ Form oder als Nottestamente errichtet werden. In ordentlicher Form können Sie das Testament zur Niederschrift eines Notars oder durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung verfassen (§ 2231 BGB). Das zur Niederschrift eines Notars zu errichtende so genannte öffentliche Testament kommt zustande, wenn Sie dem Notar Ihren letzten Willen erklären oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, die Schrift enthalte Ihren letzten Willen (§ 2232 BGB), wobei Letzteres in der Praxis so gut wie nicht mehr vorkommt, weil es der Gesetzgeber durch eine Änderung der §§ 2232, 2233 BGB im Jahre 2002 nunmehr auch Sprechunfähigen ermöglicht hat, ihr Testament durch Erklärung gegenüber einem Notar zu errichten, sofern sie ihren Willen in einer dem Notar verständlichen Form ausdrücken können. Das eigenhändige Testament muss – wie gesagt – eigenhändig verfasst und unterschrieben sein, es soll mit dem Vornamen und dem Nachnamen unterschrieben sein und Ort und Zeit (Tag, Monat, Jahr) enthalten (§ 2247 BGB). Ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist testierfähig und kann ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ein ordentliches Testament errichten (§ 2229 Abs. 1 und 2 BGB), allerdings nicht als eigenhändiges Testament (§ 2247 Abs. 4 BGB), sondern nur zur Niederschrift eines Notars. Die letztgenannte Form müssen auch Personen wählen, die Geschriebenes nicht lesen können (§ 2247 Abs. 4 BGB). Einen Erbvertrag kann ein Minderjähriger seit dem 22.07.2017 nicht mehr errichten (§ 2275 BGB, zur Rechtslage vor dem genannten Datum: s.u.).

Da die Nottestamente heute in der Praxis so gut wie keine Bedeutung mehr haben, möchte ich diese nur in Stichworten darstellen:

Ein Nottestament vor dem Bürgermeister können Sie errichten, wenn zu besorgen ist, dass Sie früher versterben, als die Errichtung des Testamentes vor einem Notar möglich ist (sollte es Ihnen tatsächlich einmal gelungen sein, den Bürgermeister Ihrer Gemeinde schneller zu erreichen als einen Notar, melden Sie sich bitte bei mir). Es müssen zwei weitere Zeugen hinzugezogen werden. Die Niederschrift muss vom Erblasser, vom Bürgermeister und den zwei Zeugen unterschrieben werden. Kann der Erblasser nach seinen Angaben oder der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht mehr schreiben, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung dieses Umstandes in der Niederschrift ersetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten darf ich auf § 2249 BGB verweisen.

Wichtiger als das Nottestament vor dem Bürgermeister dürfte das Nottestament in besonderen Fällen (§ 2250 BGB) sowie das Seetestament (§ 2251 BGB) sein: In folgenden Fällen können Sie ein Testament vor drei Zeugen errichten:

Sie befinden sich an einem Ort, der infolge außerordentlicher Umstände (z.B. Hochwasser, Verschüttung) dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist.

Sie befinden sich in so naher Todesgefahr, dass die Errichtung eines Nottestamentes vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist.

Sie befinden sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens.

Wegen der Einzelheiten darf ich mir erlauben, auf die zitierten Vorschriften zu verweisen.

Bitte beachten Sie: Die Nottestamente (§§ 2249, 2250, 2251 BGB) haben nur eine begrenzte Haltbarkeit. Sie gelten grundsätzlich als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt (vgl. § 2252 Abs. 1 BGB; zu den Ausnahmen vgl. Abs. 2 - 4 der Vorschrift).

b. Erbvertrag

Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) ist ein „echter“ Vertrag, in dem eine oder mehrere Personen ihren letzten Willen niederlegen und sich gegenüber dem Vertragspartner verpflichten, diesen nicht mehr zu ändern. Als Erblasser können Sie einen solchen Vertrag nur abschließen, wenn sie unbeschränkt geschäftsfähig sind (§ 2275 BGB). Bis zum 21.07.2017 konnte allerdings eine beschränkt geschäftsfähige Person mit ihrem Ehegatten oder Verlobten einen Erbvertrag schließen, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, ist auch die Genehmigung der Familiengerichtes erforderlich (§ 2275 Abs. 2 und 3 a.F. BGB). Diese Möglichkeit ist durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017 abgeschafft worden. Bis zum 21.07.2017 gültig abgeschlossene Erbverträge mit Minderjährigen bleiben wirksam. Verletzt der Erblasser einen Erbvertrag, indem er in einer neueren Verfügung von Todes wegen etwas anderes bestimmt, ordnet das Gesetz die Unwirksamkeit der späteren Verfügung an, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2289 Abs. 1 BGB). Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Er kann nach deutschem Recht zwischen beliebigen Personen (also nicht nur zwischen Eheleuten und Verwandten) geschlossen werden. Das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch den Erbvertrag nicht beschränkt. Bei Schenkungen, an denen der Erblassers selbst keinerlei lebzeitiges Eigeninteresse hat, kann es allerdings passieren, dass der im Erbvertrag Bedachte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangt (vgl. im Einzelnen § 2287 BGB).

Im Erbvertrag kann man sich einen Rücktritt vorbehalten (§ 2293 BGB). In ihm kann auch einseitig jede Verfügung getroffen werden, die durch Testament getroffen werden kann (§ 2299 Abs. 1 BGB). Diese aus Zweckmäßigkeitsgründen in das Gesetz aufgenommene Bestimmung erspart Ihnen Kosten: Wenn Sie sich zusammen mit Ihrem Partner mit erbvertraglicher Bindungswirkung gegenseitig zu Erben berufen wollen und der Längstlebende die Kinder mit nur testamentarischer Wirkung als Erben einsetzen will, brauchen Sie nur einen Erbvertrag. Zusätzliche Kosten für zwei weitere Testamente, die sonst nötig wären, fallen nicht an. Die einseitigen Verfügungen treten im Zweifel außer Kraft, wenn der Erbvertrag durch Ausübung eines Rücktrittsrechtes oder durch Vertrag aufgehoben wird (§ 2299 Abs. 3 BGB).

c. Gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament war im ersten Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht enthalten. Dabei wäre es nach meiner ganz persönlichen Meinung auch besser geblieben, weil die Wechselbezüglichkeit, die das Gesetz in vielen Fällen unterstellt, von den Erblassern nie gewollt war, wie mir in meiner Praxis oftmals versichert wurde und wie ich es aus einer Vielzahl von Testaments- und Erbvertragsbesprechungen auch selbst weiß. Ich werde nachfolgend auf diese Problematik noch näher eingehen. In der endgültigen Fassung hat sich der Gesetzgeber entschlossen, das gemeinschaftliche Testament als Testamentsform zuzulassen (vgl. §§ 2265 ff. BGB), weil es in weiten Kreisen gebräuchlich war. Leider ist die gesetzgeberische Umsetzung auch nicht besonders gelungen. So fehlt z.B. eine Definition, was überhaupt ein gemeinschaftliches Testament ist, so dass über diese Frage seit mehr als einhundert Jahren gestritten wird. Während das Reichsgericht noch die Auffassung vertrat, von einem gemeinschaftlichen Testament könne nur gesprochen werden, wenn die Verfügungen beider Ehegatten in einer Urkunde enthalten seien, vertritt die heute herrschende Meinung (insbesondere der Bundesgerichtshof) die so genannte Andeutungstheorie: Die Verfügungen können in getrennten Dokumenten enthalten sein; der Wille gemeinschaftlich verfügen zu wollen, muss jedoch zumindest ansatzweise aus den Verfügungen selbst hervorgehen.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes errichtet werden (§ 2265 BGB, § 10 Abs. 4 S.1 LPartG). Es kann in denselben Formen errichtet werden wie das einseitige Testament, wobei es genügt, wenn ein Partner das Testament eigenhändig schreibt und unterzeichnet und der andere Partner es eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Partner soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat (§ 2267 BGB). Ein Nottestament nach §§ 2249 und 2250 BGB kann bereits errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem Partner vorliegen.

Es gibt verschiedene Arten gemeinschaftlicher Testamente: Es ist denkbar und zulässig (wenn auch in der Praxis sehr selten), dass die Ehe- bzw. Lebenspartner zwei völlig unabhängige Testamente, mit denen sie sich nicht einmal gegenseitig bedenken, in einer Urkunde zusammenfassen. Es kann auch sein, dass die Partner sich gegenseitig bedenken, ohne dass die eine Verfügung von der anderen abhängig sein soll. Wegen der nachstehend noch wiedergegebenen Vermutung ist auch diese Konstellation in der Praxis selten: In der Regel handelt es sich um wechselbezügliche Verfügungen: Haben die Ehegatten (Lebenspartner) in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge (§ 2270 Abs. 1 BGB). Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten (Lebenspartner) gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten (Lebenspartner) von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten (Lebenspartner) verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Wechselbezüglich können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sein.

Zu Lebzeiten beider Partner ist die Wechselbezüglichkeit nicht besonderes tragisch: Ein Partner kann zwar die wechselbezügliche Verfügung nicht durch eine neue Verfügung von Todes wegen einseitig aufheben (§ 2271 Abs. 1 S. 2 BGB), er kann sie jedoch widerrufen. Allerdings muss der Widerruf notariell beurkundet und dem Partner zugestellt werden (§§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 Abs. 2 BGB). Mit dem Tode des Partners wird es ernst: Das Recht zum Widerruf erlischt; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 S.1 BGB). Unterlässt er auch das, ist er an seine Verfügung von Todes wegen gebunden und kann diese nur noch dann aufheben, wenn sich der Bedachte eine Verfehlung zu schulden kommen lässt, die den Pflichtteilsentzug rechtfertigen würde (§§ 2271 Abs. 2, 2294, 2336 BGB). Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling eines der Partner, kommen unter bestimmten Voraussetzungen noch Beschränkungen in guter Absicht in Betracht (§§ 2271 Abs. 3, 2289 Abs. 2, 2338 BGB). Als letzte Möglichkeit bleibt noch der so genannte Zuwendungsverzichtsvertrag gemäß § 2352 BGB: Der Bedachte kann durch notariell zu beurkundenden Vertrag auf die Zuwendung verzichten. Ab dem 01.01.2010 kann ein solcher Zuwendungsverzicht auch mit Wirkung gegenüber den Abkömmlingen des Verzichtenden erklärt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese in der Verfügung von Todes wegen ausdrücklich benannt sind oder nur über die Vermutung des § 2069 BGB berufen sind. Gegenüber anderen ausdrücklich Ersatzberufenen wirkt ein solcher Zuwendungsverzicht allerdings nicht, so dass diese zusätzlich verzichten müssen.

Der überlebende Partner kann also - von den vorgeschilderten Ausnahmen abgesehen - kein neues Testament mehr machen, durch die die Rechte des Schlusserben beeinträchtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn er mit diesem keinerlei Kontakt mehr hat oder wenn ein als Schlusserbe bedachter Abkömmling inzwischen derart verschuldet ist (z.B. weil er ein Pflegefall geworden ist), dass das gesamte, hart erarbeitete Vermögen mit dem Tode des Letztversterbenden an die Gläubiger des Schlusserben gehen wird. Ich habe es oft erlebt, dass die Witwe oder der Witwer mich fassungslos angesehen haben, wenn ich ihnen diese Konsequenz der Wechselbezüglichkeit erläutere. Natürlich hätten die Erblasser die Konsequenzen verhindern können, indem sie zum Beispiel dem Längstlebenden ausdrücklich das Recht einräumen, seine Verfügungen nochmals zu ändern, denn die Vermutung des § 2270 Abs. 2 gilt ja nur „im Zweifel“. Aber welcher juristische Laie weiß schon, dass der Gesetzgeber ihm den Inhalt des § 2270 Abs. 2 BGB quasi unsichtbar in sein gemeinschaftliches Testament hineinschreibt ?

d. Auswahlkriterien

Nachdem ich Ihnen die verschiedenen Arten der Verfügungen von Todes wegen vorgestellt habe, werden Sie sich natürlich fragen, welche für Sie geeignet ist. Das einseitige Testament ist sicher immer dann richtig, wenn Sie jemanden bedenken wollen, ohne ihrerseits eine Zuwendung zu erwarten. Bei Partnern (Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten) muss man unterscheiden: Wollen Sie sich nicht binden, kommt das einseitige Testament oder ein Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt (bei Ehegatten und Lebenspartnern auch das gemeinschaftliche Testament) in Betracht. Die gemeinschaftliche Verfügung mit Rücktrittsvorbehalt (bzw. Widerrufsmöglichkeit) hat gegenüber dem Einzeltestament den Vorteil, dass der Partner durch die Zustellung des Rücktritts bzw. Widerrufs in jedem Fall davon erfährt, dass die Verfügung von Todes wegen nicht mehr gilt. Das einseitige Testament kann jederzeit und heimlich widerrufen werden. Legen Sie wechselseitig Wert darauf, dass der Partner Sie nicht nach Belieben enterben kann, bleibt nur der Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird ein solcher Erbvertrag im Zweifel mit Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft unwirksam (§§ 2279 Abs. 2, 2077 BGB). Bei Personen, die weder Ehegatten noch Lebenspartner sind, wird sich ein Rücktrittsvorbehalt nur in seltenen Ausnahmefällen vermeiden lassen, weil diese Personen sonst gar keine Möglichkeit mehr hätten, sich vom Vertrag zu lösen.

Im Bereich des rheinischen Nur-Notariats hat bei den beurkundeten gemeinschaftlichen Verfügungen der Erbvertrag das gemeinschaftliche Testament fast vollständig verdrängt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es bei einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinhin als unangemessen angesehen wird, dass ein Partner berechtigt sein soll, seine Verfügung - u.U. auch noch wenige Stunden vor seinem Tode - zu widerrufen, ohne die Ehe oder die Lebenspartnerschaft aufzulösen. Außerdem kann der Erbvertrag etwas kostengünstiger sein, weil er kostenlos in der amtlichen Verwahrung des Notars bleiben kann, während ein beurkundetes gemeinschaftliches Testament zwingend beim Amtsgericht hinterlegt werden muss, wofür dieses eine Gebühr erhebt.

Ich empfehle Ihnen, statt eines privatschriftlichen Testamentes eine notarielle Verfügung von Todes wegen zu errichten, weil Sie hierdurch zum einen eine qualifizierte Beratung bekommen und auch noch Geld sparen können. Eine notarielle Verfügung, verbunden mit der Eröffnungsniederschrift, reicht in den allermeisten Fällen aus, um die Grundbücher zu berichtigen (§ 35 Abs. 1 S. 2 Grundbuchordnung). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen enthalten fast ausnahmslos ähnliche Bestimmungen. Beruht die Erbfolge auf Gesetz oder privatschriftlicher Verfügung von Todes wegen, benötigen Sie einen Erbscheinsantrag und einen Erbschein (§ 35 Abs. 1 S. 1 Grundbuchordnung), was im Vergleich zum notariellen Einzel-Testament bei gleichem Geschäftswert in etwa die doppelten Kosten auslöst.

2. Inhalt

 a. Widerruf

Ein in privatschriftlichen Testamenten oft übersehener Punkt ist der Widerruf früherer Verfügungen von Todes wegen. Zwar wird durch ein neues Testament ein früheres widerrufen, das gilt jedoch nur, soweit das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht (§ 2258 Abs. 1 BGB). Haben Sie vor Jahren ein Testament errichtet, in dem Sie Ihrem Lieblingsneffen ein Mehrfamilienhaus vermacht haben, und errichten Sie jetzt ein Testament, in dem Sie Ihre Lieblingsnichte zur Alleinerbin berufen, so besteht kein Widerspruch: Die Nichte wird Alleinerbin, muss das Mehrfamilienhaus aber an den Neffen herausgeben. Wollen Sie das nicht, müssen Sie das frühere Testament im neuen Testament ausdrücklich widerrufen (§ 2254 BGB). Ein früheres privatschriftliches Testament können Sie auch widerrufen, indem Sie es vernichten oder Veränderungen an ihm vornehmen (§ 2255 BGB). Ein notarielles Testament können Sie auf diese Weise nicht widerrufen; dieses befindet sich nämlich in einem versiegelten Umschlag beim Amtsgericht. Die Vernichtung der Abschriften, die Sie von Ihrem Notar bekommen haben, reicht nicht. Ein solches Testament müssen Sie - wenn sie es nicht durch eine neuerliche Verfügung von Todes wegen widerrufen wollen - aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen (§ 2256 BGB). Nehmen Sie den Hinterlegungsschein, den Sie nach der Errichtung des früheren Testamentes vom Amtsgericht bekommen haben sowie Ihre amtlichen Ausweispapiere mit zum Amtsgericht und bitten Sie das Gericht, Ihnen das Testament zurückzugeben. Mit der Rückgabe gilt das Testament als widerrufen. Finden Sie den Hinterlegungsschein nicht mehr, so reichen auch die amtlichen Ausweispapiere. Das Testament darf allerdings nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.

Für gemeinschaftliche Verfügungen von Todes wegen (gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge) gelten weitere Besonderheiten, die ich bereits oben dargestellt habe.

Ich empfehle Ihnen dringend, beim Widerruf früherer Verfügungen äußerst vorsichtig zu sein und sich unbedingt beraten zu lassen: Wird nämlich der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre (§ 2257 BGB). Das Ergebnis dieses vom Gesetzgeber ins Gesetz geschriebenen Paragrafen wird Sie überraschen, wie folgendes Beispiel zeigt: Sie haben Ihren Neffen Fritz in einem Testament vom 03.04.2001 zum Erben eingesetzt. Da der Fritz Sie heftig enttäuscht hat, widerrufen Sie dieses Testament in einem neuen Testament vom 05.06.2003 und setzen Ihre Nichte Milli zum alleinigen Erben ein. Weihnachten 2003 konnten Sie sich davon überzeugen, dass auch Milli nichts taugt. Sie gelangen zu der Überzeugung, dass in Ihrer Verwandtschaft kein geeigneter Erbe vorhanden ist und beschließen, zunächst keinen neuen Erben einzusetzen. Am 05.01.2004 setzen Sie daher ein Testament auf, in dem Sie sich darauf beschränken, Ihr Testament vom 05.06.2003 zu widerrufen. Lässt sich nach Ihrem Tode Ihr Wille, gar keinen aus der Verwandtschaft zum Erben einzusetzen, nicht belegen, ist der Fritz wieder Ihr Erbe, weil das Testament vom 03.04.2001 wieder gilt. Gewollt haben Sie das allerdings nicht.

b. Erbeinsetzung

In einer Verfügung von Todes wegen können Sie eine oder mehrere Personen als Erben einsetzen. Als „Erbe“ bezeichnet das Gesetz die Person oder die Personen, auf die das Vermögen eines Menschen bei dessen Tod übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das deutsche Recht sieht - anders als andere Rechtskreise - die Gesamtrechtsnachfolge vor. Das gesamte Vermögen geht als Einheit auf den oder die Erben über. Eine Nachfolge in einzelne Gegenstände kennt das deutsche Recht grundsätzlich nicht (zu den Sonderfällen z.B. aufgrund Nachlassspaltung oder Sonderrechtsnachfolge in Personengesellschaftsbeteiligungen s. die Vorbemerkung). Nachfolgend wird noch erläutert, wie das Vermögen danach weiter verteilt werden kann. Von der Möglichkeit, einen Erben zu berufen, sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Ordnen Sie nur an, wer einzelne Gegenstände bekommen soll (wie dies immer wieder in privatschriftlichen Testamenten geschieht), tritt entweder die gesetzliche Erbfolge ein oder es muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob in dieser Verteilung der Einzelgegenstände nicht doch eine Erbeinsetzung steckt. Sie haben auf diese Weise bereits den ersten Streitpunkt gesetzt. Selbst wenn Sie die gesetzliche Erbfolge als durchaus passend empfinden, ist es aus Kostengründen empfehlenswert, die gesetzlichen Erben namentlich in der Verfügung zu benennen, weil Sie so die Kosten des Erbscheinsverfahrens sparen können (s.o.). Vergessen Sie auch nicht zu regeln, wer an die Stelle eines weggefallenen (z.B. vorverstorbenen) Erben treten soll und benennen Sie einen Ersatzerben. Ein Erbe kann auch in der Weise eingesetzt werden, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (§ 2100 BGB). Den ersten Erben bezeichnet das Gesetz als Vor-, den späteren als Nacherbe. Bevor Sie allerdings eine Vor- und Nacherbschaft anordnen, sollten Sie sich in jedem Fall durch einen Notar Ihrer Wahl beraten lassen. Mir sind in meiner Praxis kaum juristische Laien begegnet, die sich unter Vor- und Nacherbschaft das Richtige vorgestellt haben.

c. Teilungsanordnung

Selbstverständlich können Sie in ihrer Verfügung auch bestimmen, welcher Erbe welche Gegenstände bekommt und eine Teilungsanordnung treffen (§ 2048 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie können auch bestimmen, dass die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen eines Dritten erfolgen soll (§ 2048 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie sollten in solchen Fällen allerdings auch nicht vergessen zu regeln, ob ein Wertausgleich stattzufinden hat, wenn die auf die einzelnen Erben verteilten Vermögensgegenstände in ihren Werten nicht mit den Erbquoten übereinstimmen.

d. Vermächtnis

Einzelne Gegenstände können Sie einem oder mehreren Erben oder auch Personen, die nicht zu den Erben gehören, im Wege eines Vermächtnisses (§§ 1939, 2147 ff. BGB) zukommen lassen. Falls sie Erben mit einem solchen Vermächtnis bedenken, sollten Sie auch anordnen, ob der Erbe sich den Wert des vermachten Gegenstandes auf seinen Erbanteil anrechnen lassen muss oder ob er den Gegenstand im Voraus bekommt. Bei der Verteilung des Restvermögens würde der Wert des vermachten Gegenstandes im zuletzt genannten Fall beim Begünstigten nicht abgezogen. Auch einen Vermächtnisnehmer können Sie wiederum mit einem (Unter-)Vermächtnis belasten. Selbst einen Gegenstand, der Ihnen überhaupt nicht gehört, können Sie vermachen, müssen dann aber ausdrücklich klarstellen, dass das Vermächtnis auch erfüllt werden soll, wenn der Gegenstand nicht zur Erbschaft gehört. Im Zweifel ist nämlich das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstandes unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört (§ 2169 Abs. 1 BGB). Haben Sie das Gegenteil bestimmt, ist der mit dem Vermächtnis Beschwerte verpflichtet, den vermachten Gegenstand zu verschaffen (Verschaffungsvermächtnis: § 2170 BGB). Schließlich können Sie auch verfügen, dass der vermachte Gegenstand ab einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses an einen anderen - den Nachvermächtnisnehmer - herauszugeben ist (§ 2191 BGB).

e. Auflage

Wenn Sie einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden, spricht das Gesetz von einer Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB). Die Vollziehung der Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde (§ 2194 S. 1 BGB). Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. (§ 2194 S. 2 BGB). Selbstverständlich können Sie aber auch einen Testamentsvollstrecker (s.u.) einsetzen und diesem die Aufgabe zuteilen, für die Einhaltung der Auflage zu sorgen. Häufig werden Wünsche für die Pflege der zurückgebliebenen Tiere, für die Durchführung der Beerdigung und für die Grabpflege im Wege einer Auflage niedergelegt. Bei der Beerdigung ergibt sich allerdings das rein praktische Problem, dass die Beerdigung längst abgeschlossen sein wird, bevor die Verfügung von Todes wegen eröffnet wird. Sie müssen also zu Lebzeiten dafür sorgen, dass die nächsten Angehörigen auch auf andere Weise von Ihren Vorstellungen erfahren. Ein grundsätzliches Problem besteht bei allen Auflagen: Wenn keine Person vorhanden ist, die die Einhaltung der Auflage überwacht, bleibt es oft beim frommen Wunsch.

f. Testamentsvollstrecker

In Ihrer Verfügung können Sie auch einen oder mehrere Testamentsvollstrecker sowie Ersatztestamentsvollstrecker ernennen (§§ 2197 ff. BGB). Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Zu diesem Zweck hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten, ihn insbesondere in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 BGB). Der Erbe kann hingegen über Gegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, nicht verfügen (§ 2211 BGB). Denkbar ist auch, den Testamentsvollstrecker auf Dauer mit der Verwaltung des Nachlasses zu betrauen, ohne ihm andere Aufgaben zuzuweisen (Dauervollstreckung, § 2209 BGB). Diese Vollstreckung endet aber grundsätzlich nach Ablauf von 30 Jahren, gerechnet ab dem Erbfall (§ 2210 S. 1 BGB); allerdings können Sie anordnen, dass die Vollstreckung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen andauern soll (§ 2210 S. 2 BGB). Ist die Person eine juristische bleibt es bei den 30 Jahren.

3. Registrierung

Ab dem 01.01.2012 werden alle in notarieller und gerichtlicher Verwahrung befindlichen Urkunden, die für die Erbfolge relevant sind, beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert, damit sie im Todesfall zuverlässig gefunden werden. Ein Notar, vor dem eine solche Urkunde errichtet wird, veranlasst die Registrierung automatisch. Der Inhalt der Urkunde wird nicht übermittelt. Für die Verwahrangaben älterer Urkunden ist das Geburtsstandesamt bzw. das Amtsgericht Berlin Schöneberg zuständig. Deren Daten sind inzwischen in das Zentrale Testamentsregister überführt. Beachten Sie bitte, dass eigenhändige Testamente, die nicht in besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, nicht registriert werden können.

IV. Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten (Lebenspartner), andere Personen (z.B. Geschwister) nicht. In diesem Punkt entstehen oft Missverständnisse, weil Erbrecht und Pflichtteilsrecht durcheinander gebracht werden: Erbberechtigt können alle Verwandten (also theoretisch auch Adam und Eva) sein, pflichtteilsberechtigt sind hingegen nur die genannten engsten Verwandten und der Ehegatte (Lebenspartner). Insbesondere wird der Ehegatte (Lebenspartner) - entgegen verbreiteter Ansicht in der Bevölkerung - kraft Gesetzes nicht allein deshalb Alleinerbe, weil keine Abkömmlinge vorhanden sind. Erst wenn keine Erben der ersten und zweiten Ordnung (s.o.) und keine Großeltern vorhanden sind, ist der Ehegatte (Lebenspartner) gesetzlicher Alleinerbe. Beim Pflichtteil ist es anders: Wenn Sie den Ehegatten (Lebenspartner) zum Alleinerben einsetzen und weder Abkömmlinge noch Eltern vorhanden sind, können entferntere Verwandte den Partner nicht mit Pflichtteilsansprüchen behelligen. Eine weitere Fehlvorstellung, die mir in meiner Praxis häufig begegnet: Kinder können den Pflichtteil nicht erst beim Tode des Längstlebenden ihrer Eltern geltend machen, sondern sowohl beim Tode des Erstversterbenden als auch beim Tode des Längstlebenden.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er entsteht mit dem Erbfall, also dem Tode des Erblassers.

Pflichtteilsberechtigt sind die genannten Personen grundsätzlich nur dann, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen (also enterbt) wurden. Sollten Sie jetzt allerdings auf die Idee kommen, einen Pflichtteilsberechtigten dadurch auszubooten, dass Sie ihn zu 1/1000 zum Miterben berufen, haben sie den Gesetzgeber unterschätzt: Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann dieser von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen (sog. Zusatzpflichtteil, § 2305 BGB). Der Gesetzgeber hat aber noch weiter gedacht: Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt, und zwar seit dem 01.01.2010 unabhängig davon, ob der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt oder nicht. Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist (§ 2306 BGB). Ist der Pflichtteilsberechtigte mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er dieses ausschlagen und statt dessen den Pflichtteil verlangen. Schlägt er nicht aus, ist der Wert des Vermächtnisses vom Pflichtteil abzuziehen (§ 2307 BGB).

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB, sog. Pflichteilsergänzungsanspruch). Allerdings bleibt die Schenkung unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind. Bei Erbfällen nach dem 31.12.2009 wird abgeschmolzen: Die Schenkung wird nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt; danach reduziert sich der berücksichtungsfähige Wert für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall um ein Zehntel. Dies gilt aufgrund der Übergangsregelung des Gesetzes auch dann, wenn die Schenkung selbst vor dem 01.01.2010 vollzogen wurde. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB). Hat sich der Schenker den Nießbrauch vorbehalten, beginnt die Frist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht vor Erlöschen des Nießbrauchs (weitere Details beim Immobilienübertragungsvertrag). Wegen der weiteren Einzelheiten - auch zu der Frage, wann der Beschenkte unmittelbar in Anspruch genommen werden kann - darf ich auf die §§ 2325 ff. BGB verweisen.

Entziehen kann man den Pflichtteil nur aus schwerwiegenden Gründen. Bei einem Abkömmling ist dies gemäß § 2333 BGB möglich, wenn der Abkömmling

  • dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in vorstehendem Absatz genannten Personen schuldig macht,
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist; Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Die Gründe gelten für die Entziehung des Elternpflichtteils und des Ehegattenpflichtteils entsprechend (§ 2333 Abs. 2 BGB).

Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung, dabei ist wichtig: Der Grund für die Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden! Wenn die Entziehung deshalb angeordnet werden soll, weil der Betroffene eine vorsätzliche Tat im vorumschriebenen Sinne begangen hat, dann muss die Tat zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

Bedenken Sie bitte, dass Ihre Erben den Grund der Entziehung im Streitfall auch beweisen müssen und sichern Sie entsprechende Beweismittel.

Einvernehmlich können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers auf ihr Erbrecht, oder auch nur das Pflichtteilsrecht verzichten (§ 2346 BGB). Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). Der Verzicht erstreckt sich im Zweifel auf die Abkömmlinge des Verzichtenden (§ 2349 BGB).

Künftige gesetzliche Erben einer Person können ebenfalls einen Vertrag über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen schließen. Der Vertrag muss ebenfalls notariell beurkundet werden (§ 311 b Abs. 5 BGB). Nach überwiegender Ansicht haben solche Erbschaftsverträge nur schuldrechtliche Wirkung (d.h. der Erbteil fällt dem Verzichtenden zunächst an, dieser ist jedoch verpflichtet, ihn - wie im Erbschaftsvertrag vereinbart - auf den oder die Begünstigten zu übertragen) und binden die Erben eines Verpflichteten, die als Ersatzerben an seine Stelle treten, nicht.

Gemäß § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung (freigiebig) zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, Dabei muss die Anrechnungsbestimmung vor oder spätestens bei der Zuwendung getroffen werden. Nachträglich kann Vergleichbares nur noch durch einen Pflichtteilsverzicht erreicht werden. Bei größeren Zuwendungen sollten Sie unbedingt an diese Anrechnungsbestimmung denken und auch dafür sorgen, dass Ihr Erbe sie beweisen kann.

 

 

Notar Michael König • 51143 Köln-Porz • Bahnhofstr. 44 • Tel. 02203/955480 • Fax 02203/9554850 • info@notar-koenig.de