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AllgemeinImmobilienkaufvertragImmobilienübertragungsvertragErben & VererbenEhe, Familie & PartnerschaftVollmacht & PatientenverfügungUnternehmen & GesellschaftenVereineWie gründe ich einen nichtwirtschaftlichen Verein ? SonstigesAllgemeinKönnen Notare ihre Entwürfe nicht so formulieren, dass sie auch von juristischen Laien ohne weitere Erläuterung verstanden werden ? Das ist vermutlich die Frage, die mir in den letzten 20 Jahren am häufigsten gestellt wurde. Leider ist es überhaupt nicht einfach, eine Urkunde so zu formulieren, dass sie sowohl von Laien als auch von Juristen eindeutig verstanden wird. Im Zweifel muss die Eindeutigkeit für den Juristen Vorrang haben. Ich gehe davon aus, dass der ganz überwiegende Teil der Urkunden, die ich in meiner Laufbahn errichtet habe, nach der Beurkundung nie wieder gelesen wurden. Erst im Streitfall müssen die beteiligten Anwälte und das erkennende Gericht genau wissen, was mit einer bestimmten Formulierung gemeint ist. Hinzu kommt, dass die vor einem Notar errichteten Urkunden in fast allen Fällen nicht nur Bedeutung für die unmittelbar an der Beurkundung beteiligten Personen, sondern auch für Dritte haben. Würde ich z.B. das - in weiten Bevölkerungskreisen nicht bekannte - Wort „Nießbrauch“ durch „umfassendes Nutzungsrecht“ ersetzen und eine entsprechende Eintragung im Grundbuch beantragen, müsste ich mit einer Zurückweisung des Antrages durch den Rechtspfleger des Grundbuchamtes mit der Begründung rechnen, ins Grundbuch dürfe nur das eingetragen werden, was das Gesetz zur Eintragung zulässt, und das von mir erfundene „umfassende Nutzungsrecht“ gehöre nicht dazu. Würde der Rechtspfleger die Eintragung vornehmen, wäre damit wenig gewonnen. Dritte, die Rechte an dem belasteten Grundstück erwerben wollten, könnten mit dem „umfassenden Nutzungsrecht“ wenig anfangen, während sie für den Nießbrauch nur in den §§ 1030 ff. BGB nachschlagen müssten. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist natürlich nicht nur für deren Gesellschafter, sondern z.B. auch für ihren Geschäftsführer und ihre Gläubiger sowie für Gläubiger der Gesellschafter von Bedeutung. Selbst eine so persönliche Urkunde wie die eines Testamentes muss nach Ihrem Tode (und damit ohne die Möglichkeit, bei Ihnen Rücksprache zu nehmen) z.B. von den Erben, den Vermächtnisnehmern und gegebenenfalls einem eingesetzten Testamentsvollstrecker sowie dem Richter des Nachlassgerichtes verstanden werden. Sie sehen daher: Der Notar muss in Ihrem Interesse die Sprache der Juristen verwenden. Betrachten Sie ihn als Ihren Dolmetscher in die „normale“ Sprache. ImmobilienkaufvertragDie Lage ist ernst, aber nicht hoffnungslos. Sie sollten sich so schnell wie möglich an einen Notar Ihres Vertrauens wenden. Nähere Informationen finden Sie hier. ImmobilienübertragungsvertragLeider nicht: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in § 2325 Abs. 3 BGB vorgesehene 10-Jahresfrist erst mit Erlöschen des Nießbrauchs beginnt, wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch am gesamten Übertragungsobjekt vorbehält (Einzelheiten). Erben & VererbenNein, das ist nicht erforderlich. Weder Ihre noch die Person des Bedachten haben sich geändert. Ordnungsgemäße Ummeldung vorausgesetzt, werden die Personen auch an der neuen Adresse gefunden. Nein, ein solcher Anspruch besteht nicht. Vor dem 01.04.1998 konnten nichteheliche Kinder unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich verlangen. Seit dem genannten Datum ist auch das abgeschafft. Bevor Sie aber Ihr Kind wegschicken, sollten Sie folgendes bedenken: Freiwillig können Sie natürlich mit Ihrem Kind einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Vielleicht liegt es ja in Ihrem Interesse, das Kind gegen Zahlung eines einmaligen Betrages wegen des Pflichtteils abzufinden. Oftmals erleichtert es die Nachfolgeplanung erheblich, wenn Pflichtteilsansprüche eines (offenbar nicht besonders pflegeleichten) Kindes nicht mehr bedacht werden müssen. Selbstverständlich macht die gegenseitige Erbeinsetzung Sinn, wenn Sie Ihren Vorstellungen entspricht. Belassen Sie es bei der gesetzlichen Erbfolge, werden die Kinder Miterben, also auch Miteigentümer aller Nachlassgegenstände, wie z.B. des den Eltern gehörenden Einfamilienhauses. Die Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses, der bei fehlender Realteilungsmöglichkeit und mangels Einigung durch Teilungsversteigerung durchzusetzen ist. Der Pflichtteil beträgt nur die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist zudem ein reiner Geldanspruch. Bedenken Sie bitte auch: Oftmals haben bewegliche Gegenstände, die Sie unbedingt brauchen, nur einen relativ geringen Verkehrswert und erhöhen den Pflichtteilsanspruch daher nicht nennenswert. Verlangen die Kinder die Versteigerung solcher Gegenstände, müssen Sie sie u.U. zum Neupreis wiederbeschaffen oder bei der Versteigerung "Ihrer" Gegenstände mitsteigern. Ehe, Familie & PartnerschaftNein, das stimmt nicht: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.02.2004 folgendes klar gestellt: Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Dabei ist der Zugewinnausgleich ehevertraglichen Vereinbarungen am ehesten zugänglich. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft. Allerdings sind aufgrund der zitierten Entscheidung Besonderheiten zu beachten. Vollmacht & PatientenverfügungSie haben sogar mehrere Möglichkeiten: Der Staat begüßt es, wenn Sie rechtzeitig eine Altersvorsorgevollmacht erteilen. Wenn auf diese Weise sichergestellt ist, dass sich Ihre Angelegenheiten in guten Händen befinden, ist die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich. Haben Sie niemanden, dem Sie das für die Erteilung einer solchen Vollmacht erforderliche Vertrauen entgegenbringen, können Sie in einer so genannten Betreuungsverfügung Ihre Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers und der Art und Weise der Betreuung niederlegen. Unternehmen & GesellschaftenSie können die Eintragung nicht nur beschleunigen; die Dauer des Eintragungsverfahrens hängt entscheidend von Ihrer Mitwirkung ab. Ich empfehle Ihnen, wie folgt vorzugehen:
VereineWie gründe ich einen nichtwirtschaftlichen Verein ? Eine Liste der benötigten Unterlagen finden Sie auf der Vereinsseite. SonstigesSelbstverständlich, das gehört zu meinen Aufgaben (vgl. § 21 BNotO).
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Notar a.D. Michael König • 51143 Köln-Porz • Bahnhofstr. 44 • Tel. 02203/955480 • Fax 02203/9554850 • info@notar-koenig.de |