Notar Michael Koenig
GmbH
   

 

GmbH, Unternehmergesellschaft

 

Vorbemerkung

Die Änderungen durch das am 01.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sind in die nachfolgenden Erläuterungen eingearbeitet. Falls Sie sich einen kurzen Überblick über die Neuerungen verschaffen wollen, finden Sie diese im Glossar.

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine juristische Person des Privatrechts. Der Name täuscht: Die Gesellschaft haftet nicht beschränkt, sondern die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Ein Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter oder das des Geschäftsführers findet grundsätzlich nicht statt. Dieser Grundsatz wird allerdings von so vielen Ausnahmen durchbrochen, dass es den Rahmen dieser Informationsseiten sprengen würde, insoweit auch nur eine Auflistung aufzunehmen. Ich empfehle Ihnen, sich genau zu informieren, bevor Sie sich als Gesellschafter oder Geschäftsführer an einer GmbH beteiligen.
Die GmbH wird von einer oder mehreren (natürlichen oder juristischen) Personen zur Verfolgung eines beliebigen gesetzlich zulässigen Zweckes errichtet. Auch Gesamthandsgemeinschaften, wie z.B. eine Erbengemeinschaft, OHG oder KG, können an der Gründung einer GmbH beteiligt sein. Zwingende Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung sowie der oder die Geschäftsführer. Die Satzung kann jedoch auch einen Aufsichtsrat vorsehen.

Die Firma der GmbH muss den Bestandteil "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine gebräuchliche Abkürzung (also z.B. GmbH) enthalten (zu den Abweichungen bei der Unternehmergesellschaft: s.u.), sie muss zur Kennzeichnung geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht irreführend sein. Letzteres liegt z.B. vor, wenn in der Firma der GmbH die Buchstaben "AG" vorkommen (also z.B. Internag GmbH), weil dies auf eine Aktiengesellschaft hindeutet. Im Übrigen können Sie z.B. den Namen eines oder mehrerer Gründer in die Firma aufnehmen, einen Begriff aus dem Gegenstand des Unternehmens wählen oder sich auch eine Fantasiebezeichnung ausdenken. Ich empfehle Ihnen, die Firma der GmbH vor der Beurkundung des Gründungsprotokolls mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) abzustimmen. Das Registergericht ist verpflichtet, unzulässige Eintragungen zu vermeiden und kann in zweifelhaften Fällen auf elektronischem Weg ein Gutachten der IHK einholen. Das Registergericht muss insbesondere prüfen, ob die Firma ausreichende Unterscheidungkraft besitzt oder ob eine Verwechslung mit bereits bestehenden Unternehmen möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich diese Prüfung nur auf die politische Gemeinde beschränkt, in der die GmbH ihren Sitz haben soll. Es wird hingegen nicht geprüft, ob die Firma die Rechte anderer Unternehmen im restlichen Bundesgebiet verletzt. Haben Sie diesbezügliche Bedenken, sollten sie eine bundesweite Firmenrecherche veranlassen, die möglicherweise ebenfalls gegen Entgelt von der IHK angeboten wird. Auch spezialisierte Rechtsanwälte bieten entsprechende Leistungen an.

Der Sitz der GmbH wird in der Satzung bestimmt. Es kommt jede politische Gemeinde im Inland in Betracht. Seit dem 01.11.2008 ist es nicht mehr erforderlich, dass sich in diesem Ort auch die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Der Verwaltungssitz kann sich an jedem beliebigen anderen Ort (auch im Ausland) befinden. Allerdings muss jetzt in der Anmeldung zum Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift angegeben werden, die auch in das Handelsregister eingetragen wird. Eine Änderung der Geschäftsanschrift ist dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zum MoMiG sind auch Gesellschaften, die am 01.11.2008 bereits im Handelsregister eingetragen waren, verpflichtet, ihre Geschäftsanschrift (in öffentlich beglaubigter Form) zum Handelsregister anzumelden, es sei denn, die Lage der Geschäftsräume wurde bei der Anmeldung angegeben und hat sich anschließend nicht geändert. Unterbleibt diese Anmeldung, trägt das Registergericht bei der ersten, die Gesellschaft betreffenden Anmeldung, spätestens aber am 01.11.2009, die ihm bekannte Anschrift in das Handelsregister ein. Ist die im Handelsregister eingetragene Anschrift falsch, so kann dies für die Gesellschaft erhebliche nachteilige Konsequenzen haben: Ist nämlich eine Zustellung an diese Anschrift oder an die Anschrift einer im Handelsregister eingetragenen empfangsberechtigten Person oder an eine ohne Ermittlungen bekannte andere inländische Anschrift nicht möglich, erlaubt das Gesetz nunmehr die öffentliche Zustellung von Willenserklärungen.

Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens € 25.000,- (zur Unternehmergesellschaft: s.u.). Es kann in bar oder durch Sacheinlagen erbracht werden. Die Anmeldung zum Handelsregister darf erst erfolgen, wenn

  • etwa vereinbarte Sacheinlagen zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen,
  • auf jede Bareinlage mindestens ein Viertel eingezahlt ist,
  • die Summe der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu erbringen sind, zuzüglich der tatsächlich erbrachten Bareinlagen mindestens € 12.500,- beträgt.

Eine Sicherung für den nicht sofort erbrachten Teil der Geldeinlage muss auch dann nicht mehr gestellt werden, wenn die Gesellschaft nur durch eine Person gegründet wird.

Bitte leisten Sie die Einlagen auf gar keinen Fall, bevor das Gründungsprotokoll notariell beurkundet wurde, sondern lassen Sie sich nach der Beurkundung vom Notar eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde geben und legen Sie diese Ihrer Bank bei der Konto-Eröffnung vor. Alsdann können Sie die versprochene Einlage einzahlen.

Wenn Sacheinlagen vereinbart sind, müssen der Anmeldung zum Handelsregister Unterlagen beigefügt werden, aus denen sich ergibt, dass der Wert der eingebrachten Sachen den Betrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. Dies kann z.B. ein Sachverständigengutachten sein. Manchmal gibt es aber auch einfachere - und vor allem preiswertere - Möglichkeiten: Werden z.B. börsennotierte Wertpapiere eingebracht, so reicht ein Ausschnitt aus der Tageszeitung, aus dem sich der von der Börse festgestellte Preis ergibt. Bei Kraftfahrzeugen gibt sich das Handelsregister in aller Regel mit der Schwacke-Liste zufrieden, wenn eine Vertragswerkstatt zusätzlich bescheinigt, dass das Fahrzeug keine über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehenden Wertminderungen aufweist. In meiner Praxis hat es das Handelsregister auch noch nie beanstandet, wenn bei anderen gerade erst angeschafften beweglichen Gegenständen lediglich die Ankaufsrechnungen vorgelegt wurden.

Es kommt immer wieder vor, dass sich Gründer dazu verleiten lassen, die zusätzlichen Mühen und Kosten einer Sachgründung dadurch zu umgehen, dass sie zwar formell eine Bareinlage vereinbaren, in Wirklichkeit jedoch Sachen in die Gesellschaft einbringen. Der typische Fall einer solchen Umgehung liegt vor, wenn der Gesellschafter das versprochene Geld zunächst ordnungsgemäß in die Gesellschaft einzahlt, um nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister das Geld dazu zu verwenden, Sachen, die ihm, dem Gesellschafter, gehören, von der Gesellschaft ankaufen zu lassen. In diesem Fall fließt zwar das Geld zunächst an die Gesellschaft, danach jedoch sofort wieder zurück. Die Gesellschaft hat letztlich kein Geld, sondern die angekauften Sachen bekommen. Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen die versprochene Geldleistung einmal sehr anschaulich mit einem geworfenen Ball verglichen, der an einem Gummiband hängt und sofort wieder zurückschnellt. Das MoMiG definiert Fälle, in denen die Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und einer im Zusammenhang mit der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist, als verdeckte Sacheinlage. Der Gesellschafter wird durch diese von seiner Einlageverpflichtung nicht befreit. Allerdings sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht mehr unwirksam, wie dies der BGH zur alten Rechtslage entschieden hatte. Vielmehr wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, auf die fortbestehende Geldeinzahlungsverpflichtung des Gesellschafters angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Im Streitfall muss allerdings der Gesellschafter den Wert des Vermögensgegenstandes beweisen. Diese gesetzliche Neuregelung, die nach wohl überwiegender Meinung nicht für die Unternehmergesellschaft gilt, darf Sie allerdings nicht dazu verleiten, die verdeckte Sachgründung als bequeme Alternative zur echten Sachgründung aufzufassen: Da die verdeckte Sacheinlage den Gesellschafter nicht von seiner Geldeinzahlungsverpflichtung befreit, darf der Geschäftsführer in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, diese sei bewirkt. Tut er dies dennoch, macht er sich strafbar. Außerdem muss das Registergericht die Eintragung ablehnen, wenn es von der verdeckten Sacheinlage erfährt.

Ich erlebe es immer wieder, dass Gründer von der irrigen Vorstellung ausgehen, die eingebrachten Sachen oder eingezahlten Gelder müssten auf Dauer erhalten bleiben, also quasi mündelsicher angelegt werden. Das ist nicht richtig: Nach ihrer Eintragung darf die GmbH eingezahltes Geld für sich verwenden, sie darf es - von den Ausnahmefällen der §§ 19 Abs. 5, 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG abgesehen (dazu unten) - nur nicht an die Gesellschafter zurückzahlen. Selbstverständlich darf aber die GmbH z.B. das Geld zum Ankauf der ersten Büroeinrichtung verwenden. Vor Eintragung der GmbH ist allerdings Vorsicht geboten: Die notwendigen Gründungskosten (Gerichts- und Notarkosten) können aus dem eingezahlten Geld bestritten werden, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist, ohne dass dies nachteilige Konsequenzen hätte. Alle sonstigen Ausgaben vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister lösen eine Vorbelastungshaftung der Gründer für eine etwaige Unterbilanzierung zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister aus. Auch in diesen Fällen wird spätestens bei der Insolvenz der Gesellschaft der Insolvenzverwalter die Ansprüche der Gesellschaft geltend machen. Scheitert gar die Eintragung der GmbH in das Handelsregister, haften die Gesellschafter unbegrenzt für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH.

Das MoMiG hat in § 19 Abs. 5 GmbHG einen bestimmten Fall des bereits vor Leistung der Einlage vereinbarten „Hin- und Herzahlens“ der Einlage neu geregelt: Der Gesellschafter wird dann von seiner Einlageverpflichtung befreit, wenn die Leistung an den Gesellschafter durch einen vollwertigen Rückzahlungsanspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig gestellt werden kann. Die Vereinbarung einer solchen Leistung muss in der Handelsregisteranmeldung angegeben werden.

Konsequenterweise führt das MoMiG diesen Gedanken im neu eingefügten § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG im Bereich der Kapitalerhaltung fort: Leistungen an einen Gesellschafter stellen dann keine unzulässige Rückgewähr der Einlage dar, wenn sie

  • bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages erfolgen,
  • durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewährsanspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind.

Selbstverständlich kann eine GmbH auch durch Umwandlung anderer Unternehmen in die Rechtsform der GmbH entstehen.

Die Gründung einer GmbH ist als solche nicht genehmigungspflichtig. Selbst wenn jedoch der Gegenstand des Unternehmens einer staatlichen Genehmigung bedarf (z.B.  gemäß § 34 c GewO bei Bauträgerunternehmen), ist die Vorlage der Genehmigung für die Eintragung der GmbH nach Inkrafttreten des MoMiG nicht mehr erforderlich.

Mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister haben Sie es geschafft: Die GmbH ist als juristische Person entstanden (§ 11 Abs. 1 GmbHG).

Wenn Sie ihr Ziel so schnell wie möglich erreichen wollen, hilft Ihnen vielleicht mein Ablaufplan.

Als Vorstufe zur GmbH wird durch das MoMiG die Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG n.F.) eingeführt. Bei dieser gelten folgende Besonderheiten:

  • Es ist kein Mindeststammkapital vorgeschrieben; die Gesellschaft kann mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden.
  • Die Gesellschaft muss den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
  • Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist.
  • Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist.
  • Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden.
  • Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens € 25.000,00, so gelten die vorumschriebenen Besonderheiten nicht mehr. Insbesondere kann die Gesellschaft dann den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (also z.B. „GmbH“) führen; sie kann aber auch ihre alte Firma (allerdings nur unverändert) behalten.

Bei der Unternehmergesellschaft geht die wohl überwiegende Meinung davon aus, dass die strengen Rechtsprechungsregeln zur Behandlung einer verdeckten Sacheinlage auch nach Inkrafttreten des MoMiG weiter gelten, weil bei dieser Gesellschaft Sacheinlagen generell unzulässig sind. Die Konsequenzen sind für den betroffenen Gesellschafter hart: Der Bundesgerichtshof hält sowohl den Verpflichtungsvertrag (also z.B. den Vertrag über den Ankauf der Sachen) als auch das Erfüllungsgeschäft (die Übereignung der Sachen an die UG) für unwirksam. Den im Gründungsvertrag versprochenen Geldbetrag kann die UG nach wie vor fordern und spätestens bei Insolvenz der UG wird der Insolvenzverwalter den Anspruch auch geltend machen. Auch Gläubiger der UG können natürlich in deren Anspruch gegen den Gesellschafter vollstrecken. Zwar könnte der Gesellschafter im Gegenzug die übergebenen Sachen von der UG zurückfordern, im Insolvenzfall dürften diese allerdings kaum noch vorhanden sein und etwaige Ersatzansprüche würden lediglich mit der Insolvenzquote befriedigt.

Sowohl die GmbH als auch die Unternehmergesellschaft können in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Es muss ein zu beurkundendes Musterprotokoll verwandt werden und die Einlagen müssen in Geld zu erbringen sein und entweder voll oder zu 50 % sofort eingezahlt werden.

Zu einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens führt die Verwendung des Musterprotokolls nicht, denn die Eintragungsunterlagen werden sowohl bei der normal als auch bei der vereinfacht gegründeten Gesellschaft elektronisch an das Handelsregister übermittelt. Die Gerichtskosten sind für beide Gründungsvarianten gleich.

Bei der GmbH (mit einem Mindeststammkapital von € 25.000,00) sind auch die Notarkosten für beide Gründungsmöglichkeiten gleich, wenn dem Notar keine über die bloße Protokollierung des Gründungsprotokolls hinausgehenden Aufträge erteilt werden. Bei dieser Gesellschaft macht daher die Verwendung des Musterprotokolls wegen der nachfolgend geschilderten Nachteile keinen Sinn.

Bei einer Unternehmergesellschaft können durch die Verwendung des Musterprotokolls (vorübergehend) Notarkosten im unteren dreistelligen Bereich gespart werden. Gleichwohl sollte man sich auch bei dieser Gesellschaft die Gründung mittels des Musterprotokolls (jedenfalls bei einer Mehrpersonengesellschaft) genau überlegen, weil damit eine Reihe von Nachteilen verbunden ist:

  • es darf zunächst nur ein Geschäftsführer bestellt werden; die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers nach Gründung der Gesellschaft löst zusätzliche Kosten aus,
  • der erste Geschäftsführer ist zwingend von § 181 BGB befreit; ihm ist also das Selbstkontrahieren gestattet (unabhängig davon, ob dies im Interesse der Gesellschafter liegt); eine nachträgliche Änderung löst zusätzliche Kosten aus,
  • werden nach der Gründung der Gesellschaft weitere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch alle Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, weil das Musterprotokoll keine vom Gesetz abweichende Bestimmung enthält; ist dies nicht gewollt, so muss die Satzung geändert werden, was zusätzliche Gerichts- und Notarkosten zur Folge hat,
  • weitere Geschäftsführer können nicht von § 181 BGB befreit werden, weil das Musterprotokoll dies nicht vorsieht; legt man auf die Befreiung wert, muss die Satzung kostenpflichtig geändert werden (str.),
  • bei Verwendung des Musterprotokolls können Geschäftsanteile frei veräußert und vererbt werden; will man das nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen, muss die Satzung kostenpflichtig geändert werden,
  • im Musterprotokoll fehlen u.a. Kündigungs- und Einziehungsklauseln sowie Klauseln zu Zustimmungsvorbehalten für die Gesellschafterversammlung; das Einfügen solcher Passagen bedingt eine kostenpflichtige Satzungsänderung.

Schon die vorstehende (nicht einmal vollständige) Aufzählung zeigt, dass die vorübergehende Einsparung von Notarkosten durch notwendige Änderungen sehr schnell aufgebraucht werden kann. Aus diesem Grunde sollte man sich für die Verwendung des Musterprotokolls auch bei der Gründung einer Einpersonen-UG nur mit Bedacht entscheiden: Schon die Bestellung eines neuen oder weiteren Geschäftsführers kann dazu führen, dass man hinterher mehr Geld ausgeben muss als man ursprünglich gespart hat.

 

Notar Michael König • 51143 Köln-Porz • Bahnhofstr. 44 • Tel. 02203/955480 • Fax 02203/9554850 • info@notar-koenig.de