Notar Michael Koenig
OHG
   

 

OHG

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesamthandsgemeinschaft, keine juristische Person. Sie wird vom Gesetz als „offene“ Handelsgesellschaft bezeichnet, weil bei ihr (im Gegensatz zur stillen Gesellschaft) der Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zweckes im Außenverhältnis offen gelegt wird. Die OHG entsteht, wenn zwei oder mehr (natürliche oder juristische) Personen eine Gesellschaft errichten, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist (§ 105 Abs. 1 HGB). Eine solche Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Abs. 1 HGB). Auch Gesamthandsgemeinschaften können Gesellschafter einer OHG sein. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Aber auch, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb nicht erforderlich ist oder wenn die Gesellschaft nur eigenes Vermögen verwaltet, ist sie OHG, wenn die Firma des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist (§ 105 Abs. 2 HGB). Solche Unternehmen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen. Verzichten sie auf die Eintragung, bleiben sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die Firma der OHG muss zur Kennzeichnung geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung (also z.B. OHG oder oHG) enthalten (§§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Irreführende Angaben (z.B. die Aufnahme der Buchstaben „AG“) in die Firma sind nicht zulässig (§ 18 Abs. 2 HGB). Auch wenn die OHG keine juristische Person ist, kann sie unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 124 Abs. 1 HGB).

Sitz der Gesellschaft ist der Ort, in dem sich die Geschäftsführung befindet.

Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter allein berechtigt, wenn er durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung nicht ausgeschlossen ist.

Der Gesellschaftsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, es sei denn, in ihm werden (Einlage-)Pflichten begründet, die eines notariell beurkundeten Vertrages bedürfen (z.B. Verpflichtung zur Einbringung eines bestimmten Grundstücks). Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch zumindest die Schriftform. Neben Firma, Sitz und Gesellschaftszweck sollte im  Gesellschaftsvertrag insbesondere vereinbart werden,

  • ob die Gesellschaft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen wird,
  • welche Einlagen zu leisten sind,
  • welche Gesellschafterkonten geführt werden,
  • wer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist,
  • wer zur Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt ist,
  • wie Beschlüsse der Gesellschaft gefasst werden,
  • ob und gegebenenfalls welche Beschlüsse von besonderer Bedeutung einer qualifizierten Mehrheit (oder u.U. auch der Einstimmigkeit) bedürfen,
  • wie der Gewinn verteilt wird,
  • welche Entnahmerechte bestehen,
  • wann und mit welchen Fristen ein Gesellschafter die Gesellschaft kündigen kann (ein gänzlicher Ausschluss sowie unzumutbare Erschwerungen des Kündigungsrechtes sind gemäß § 723 Abs. 3 BGB, u.U. auch gemäß § 138 BGB, unzulässig),
  • ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann,
  • welche Abfindung ein kündigender oder ausgeschlossener Gesellschafter erhält und wie diese auszuzahlen ist,
  • welche Folgen der Tod eines Gesellschafters hat (das Gesetz sieht in § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB mangels abweichender Vereinbarung die Fortsetzung der Gesellschaft und das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters vor),
  • welche Abfindung die Erben eines aufgrund Todes ausgeschiedenen Gesellschafters bekommen und wie diese auszuzahlen ist.

Bitte beachten Sie, dass Abfindungsbeschränkungen nicht beliebig zulässig sind. Auch die Regelung der Rechtsnachfolge von Todes wegen kann sehr kompliziert sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt der Gesellschaftsanteil nicht in das Vermögen der Erbengemeinschaft in gesamthänderischer Bindung, sondern jeder Erbe wird im Wege der Sondernachfolge unmittelbar Gesellschafter entsprechend seiner Erbquote. Dabei führt die so genannte qualifizierte Nachfolgeklausel, bei der die Gesellschaft nicht mit allen Erben eines verstorbenen Gesellschafters fortgeführt werden soll, sondern nur mit einem Erben oder einem Teil der Erben, zu weiteren Schwierigkeiten, weil die nicht nachfolgeberechtigten Erben Ausgleichsansprüche gegen die Sondernachfolger haben können. Ist das nicht gewollt, müssen Gesellschaftsvertrag und Verfügung von Todes wegen genau aufeinander abgestimmt werden.

Ich empfehle daher, sich beim Abfassen des Gesellschaftsvertrages fachkundig beraten zu lassen.

Die Anmeldung der OHG zum Handelsregister muss notariell beglaubigt werden (vgl. §§ 106, 108, 12 HGB).

 

 

Notar Michael König • 51143 Köln-Porz • Bahnhofstr. 44 • Tel. 02203/955480 • Fax 02203/9554850 • info@notar-koenig.de