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Sonstiges
Auch außerhalb der auf den anderen Seiten dieses Internet-Auftritts im Einzelnen dargestellten Rechtsgebiete weist die Bundesnotarordnung (BNotO) den Notaren eine Reihe von Zuständigkeiten zu. Dazu gehören u.a.:
- Beurkundungen jeder Art (§ 20 Abs. 1 BNotO),
- die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften jeder Art (§ 20 Abs. 1 BNotO),
- die Ausstellung von Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben, wobei die Bescheinigung die gleiche Beweiskraft hat wie ein Zeugnis des Registergerichts (§ 21 Abs. 1 BNotO),
- die Ausstellung von Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht (§ 21 Abs. 3 BNotO),
- die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen, wenn einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll (§ 22 Abs. 2 BNotO),
- die Abnahme von Eiden und eidliche Vernehmungen, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 BNotO).
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