Notar Michael Koenig
Vereine
   

 

Vereine

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (nichtwirtschaftlicher Verein oder auch Idealverein genannt), erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB). Dagegen können Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftliche Vereine), ihre Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangen (§ 22 BGB). Solche Konzessionen werden nur selten erteilt, weil bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fast immer die Möglichkeit besteht, eine Kapitalgesellschaft zu gründen. Wirtschaftliche Vereine haben daher keine besondere praktische Bedeutung.

Um einen Idealverein zu gründen und in das Vereinsregister eintragen zu lassen, benötigen Sie:

  • 7 Gründungsmitglieder (§ 56 BGB),
  • ein von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnetes Gründungsprotokoll, aus dem sich auch die Bestellung des Vorstandes ergibt (§ 59 Abs. 2 und 3 BGB),
  • eine ebenfalls von mindestens 7 Mitgliedern unterschriebene Satzung in Urschrift und in Abschrift, aus der sich auch der Tag der Errichtung ergibt (§ 59 Abs. 2 und 3 BGB), wobei die Satzung Bestimmungen über folgende Mindestinhalte haben muss bzw. soll (§§ 57, 58 BGB):
    • Zweck, Name und Sitz des Vereins, wobei der Name Unterscheidungskraft besitzen muss,
    • die Bestimmung, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll,
    • Ein- und Austritt von Mitgliedern,
    • ob und welche Mitgliedsbeiträge zu leisten sind,
    • Bildung des Vorstandes (Anzahl der Vorstandsmitglieder, Amtsdauer, Vertretungsmacht),
    • Form, Frist und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Form der Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
  • eine von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl unterzeichnete Anmeldung zum Vereinsregister (§ 59 Abs. 1 BGB), wobei die Unterschriften notariell zu beglaubigen sind (§ 77 BGB).

Eine Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein stellt Ihnen das Justizportal des Landes NRW zur Verfügung. Dessen ungeachtet, empfiehlt es sich, die ausgearbeitet Fassung der Satzung mit dem Finanzamt abzustimmen, falls sie die Gemeinnützigkeit anstreben. Schon ein unglücklich gewählter Vereinsname kann die Anerkennung vereiteln.

 

 

Notar Michael König • 51143 Köln-Porz • Bahnhofstr. 44 • Tel. 02203/955480 • Fax 02203/9554850 • info@notar-koenig.de